Besser als Wasser der Juragruppe

Wie doch die Meinungen auseinander gehen…

Laut Juragruppe sei

  • das Leupser Wasser keimbelastet,
  • die Quellschüttung nicht ausreichend und
  • der Zustand der Leupser Anlage nicht zu beanstanden.

Diplomgeologe Dr. Otto Heimbucher ist da ganz anderer Meinung, gemäß seiner fachlichen Aussage hat

  • das Leupser Wasser „eine hervorragende Qualität“,
  • „die Menge der Quellschüttung reicht in jedem Fall aus“ und
  • „der Zustand der Einrichtung ist katastrophal“. Weder die Quellfassung, die unbedingt eingezäunt gehört, noch die Gebäude entsprechen „den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes, des bayerischen Wassergesetzes und den Hygienevorgaben“ (wer hätte das gedacht!).

Außerdem bestätigt Dr. Heimbucher, daß

  • die Leupser Wasserversorgung mit zwei Quellen zwei Standbeine hat, somit ein drittes nicht braucht und
  • „das Leupser Wasser von den Werten her besser als das Wasser der Juragruppe“ ist.

Diese und weitere interessante Ausführungen von Diplomgeologe Dr. Otto Heimbucher finden Sie im Bericht des Nordbayerischen Kurier vom 31.03.2018.

Löschwasserversorgung

Heute wollen wir uns mal mit dem Thema Löschwasserversorgung beschäftigen. Dieses Thema hat natürlich auch einen Platz im bereits oft zitierten Statusbericht der Juragruppe betreffend der Leupser Wasserversorgung. Hier ein Auszug aus dem Bericht Seite 4 unten: „Nach DVGW-Arbeitsblatt W 405 / 6 beträgt der Löschwasserbedarf von kleinen ländlichen Orten 48 m³/h. Dieser ist für zwei Stunden zu bevorraten. Bei einer Reduzierung des tatsächlichen Speichervolumens, kann diese Forderung somit nicht mehr eingehalten werden.“

Im DVGW-Arbeitsblatt W 405 / 6, welches sich auch im Statusbericht der Juragruppe ab Seite 38 befindet, wird eindeutig beschrieben daß zur Deckung des Löschwasserbedarfs neben dem Trinkwasserrohrnetz auch unerschöpfliche Wasserquellen (z.B. offene Gewässer), Löschwasserteiche oder –brunnen , Entnahme aus Zierteichen oder Schwimmbecken sowie die Bereitstellung von Löschwasser durch Tanklösch- oder Behälterfahrzeuge verwendet werden dürfen (Punkt 8 auf Seite 9 im DVGW-Arbeitsblatt, bzw. auf Seite 46 des Statusberichtes). Die oben genannte Argumentation kann daher (wie so oft) nicht nachvollzogen werden. Der Verfasser dieser Zeilen war entweder noch nie in Leups und hat keine Ahnung von den örtlichen Gegebenheiten (Offenes Gewässer, Regenüberlaufbecken…) oder er hat das angesprochene Arbeitsblatt, auf das er sich bezieht, nicht vollständig gelesen. Bitte nachlesen und eigene Meinung bilden.